Selbsttests sind aufgrund der tieferen geforderten Qualitäts-Standards und der Probeentnahme durch den Laien ausschliesslich im Bereich der Testung symptomloser Patienten auf Wunsch einzusetzen (jedoch nicht als Testung vor dem Besuch von besonders gefährdeten Personen oder von Gesundheitseinrichtungen). Für sämtliche anderen Einsatzgebiete sind ausschliesslich die Antigen Schnelltests mit «diagnostischem» Qualitätsstandard oder PCR-Tests durch spezifisch geschulte Personen zu verwenden.

Zu Beginn wird ausschliesslich der Roche Sars-CoV-2 Rapid Antigen Test Nasal (Pharmacode: 7799474) zur Eigenanwendung zugelassen sein. Das Material kann bereits vor Ostern bestellt werden, aber eine Abgabe durch die Apotheke an Privatpersonen ist erst ab 7. April 2021 zulässig. Es handelt sich dabei um das gleiche Produkt, das bereits nach Screening Standard zur Fachanwendung validiert wurde. Die Produkteverfügbarkeit ist gemäss Informationen vonseiten Roche gesichert, aber limitiert. Eine Kontingentierung der Bezugsmenge über die Kantone wie bei den Schnelltests im November ist nicht vorgesehen. 

Die Tests werden zu Beginn in Packungen zu 25 Stück ausgeliefert und müssen in den Apotheken für die einzelne Abgabe in Zip-Plastikbeutel umverpackt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch einzelverpackte Testkits verfügbar sein (voraussichtlich im Mai). Die Umkonfektionierung kann nur in den Apotheken stattfinden. Wir empfehlen eine Umverpackung in 5er- und 1er-Sets. Ein Herstellungsprotokoll oder eine Etikettierung der umkonfektionierten Testkits sind nicht nötig.

Der Bund übernimmt die Kosten von 5 Selbsttests pro Person innerhalb von 30 Tagen, sobald Tests, die in der «White list» des BAG aufgeführt sind, auf dem Markt angeboten werden. Die Abgabe darf nur durch Apotheken und auf Vorweisen der Versichertenkarte erfolgen.

Das Apothekenpersonal muss die Kundschaft bei jedem Bezug darauf aufmerksam machen, dass nicht mehr als 5 Selbsttests pro Person und Monat durch den Bund vergütet werden (Präzise: Max. 5 Test pro 30 Tage/pro Versicherter). Es sind keine Vorbezüge z. B. infolge Ferien etc. möglich, ebenfalls ist kein Nachbezug möglich, wenn in einer Periode weniger als 5 Tests bezogen wurden. Die Kontrolle erfolgt durch die Krankenversicherer, die bei einem Bezug über der Limite die zusätzlichen Kosten der versicherten Person direkt in Rechnung stellen. Gemäss Covid-19-Verordnung 3 haben die Leistungserbringer die Versicherten vorgängig über die Kostenfolgen aufzuklären. Das Inkassorisiko liegt beim Bund.

Die Vergütung erfolgt über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem System «tiers payant». Das heisst, die Personen müssen beim Bezug der Selbsttests ihre Versichertenkarte vorweisen. Auch Kassen, die normalerweise im Tiers garant abrechnen, müssen die Rechnungen im Tiers payant annehmen, allerdings nicht zwingend elektronisch. Auf der Rechnung dürfen ausschliesslich Leistungen des Tarifs 351 aufgeführt werden (keine Nacht- oder Feiertagszuschläge) und die Leistungen müssen einzeln aufgeführt werden. Den getesteten Personen dürfen keine weiteren Kosten verrechnet werden. Die Rechnungen müssen der Versicherung zugestellt werden, bei dem die getestete Person gegen Krankheit versichert ist.

Documedis® Vac Schnittstelle zum BAG 

HCI Solutions hat zwei Use Cases erarbeitet, um die COVID-19 Impfdaten mittels gesicherter Schnittstelle an das Bundesamt für Gesundheit zu übermitteln. In einer Tabelle finden Sie zudem alle wichtigen Informationen wie z.B. die Pharmacodes und die GTIN, der in der Schweiz zugelassenen COVID-19 Impfungen und Schnelltests.

Informationen zu unseren Documedis® COVID-19 Lösungen

Quelle:
Mitteilung pharmaSuisse, 30.03.2021

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