Nahrungsergänzungsmittel sind konzentrierte Quellen an Vitaminen, Mineralsalzen oder anderen Substanzen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, welche allein oder kombiniert in bestimmter Dosierung vermarktet werden.
Die Höchstmengen der in Nahrungsergänzungsmitteln erlaubten Substanzen sind im Anhang 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem) festgelegt und dürfen pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht überschritten werden.
Der Anhang 1 enthält zwei Teile:
Teil A: Vitamine und Mineralsalze, für Erwachsene zugelassene Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge und Verwendungsbedingungen
Teil B: Aminosäuren und sonstige Stoffe mit Anwendungsbeschränkungen wie z.B. für Betain, Coenzym Q10, Glucosamin, MSM, NADH, OPC, etc.

Die Höchstmengen in der Verordnung des EDI aus dem Jahr 2016 wurden revidiert, und die Änderungen traten am 1. Juli 2020 in Kraft. Für viele Stoffe haben sich die zulässigen Höchstmengen erheblich geändert. Hier einige Beispiele:

Vitamin B12:  früher begrenzt auf 9 mcg, die Menge an Vitamin B12 ist nicht mehr begrenzt, dasselbe gilt für die Vitamine B1, B2, Biotin und Pantothensäure
Vitamin C:  früher begrenzt auf 300 mg, jetzt 750 mg
Vitamin D: früher begrenzt auf 20 mcg, jetzt 70 mcg
Calcium: früher begrenzt auf 1000 mg, jetzt 750 mg
Chrom: früher begrenzt auf 40 mcg, jetzt 188 mcg
Zink: früher begrenzt auf 15 mg, jetzt 5,3 mg
Coenzym Q10: früher begrenzt auf 50 mg, jetzt 200 mg

Quelle:
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (VNem), Stand: 1.7.2020

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