Das BAG informiert:

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2024 die Änderung der Transplantationsverordnung zur Umsetzung der 2022 vom Volk angenommenen Widerspruchslösung in die Vernehmlassung geschickt. Unter anderem soll ein Register geschaffen werden, in dem ein Widerspruch oder eine Zustimmung zur Organspende festgehalten werden kann. Für die Identifizierung im Register wird die elektronische Identität (e-ID) verwendet, die 2026 verfügbar sein sollte.

Am 1. Oktober 2021 hat das Parlament die Einführung der Widerspruchsregelung für die Organ- und Gewebespende in der Schweiz verabschiedet. Dagegen wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 haben die Stimmberechtigten die Änderung des Transplantationsgesetzes angenommen.

Mit der Widerspruchsregelung wird es möglich sein, einer Person nach ihrem Tod Organe, Gewebe und Zellen zu entnehmen, sofern sie sich zu Lebzeiten nicht dagegen ausgesprochen hat. Die Angehörigen werden ebenfalls immer einbezogen, falls eine Person ihren Willen zu Lebzeiten nicht festgehalten hat. Sie werden gefragt, ob sie den Willen der Person kennen, beispielsweise aufgrund von Gesprächen. Sie können eine Organentnahme ablehnen, wenn sie wissen oder annehmen, dass dies der Wunsch der betroffenen Person ist. Wenn kein Familienmitglied und keine von der verstorbenen Person benannte Vertrauensperson erreichbar ist und die Person ihren Willen nicht festgehalten hat, dürfen keine Organe entnommen werden.

Der Entwurf zur Änderung der Transplantationsverordnung sieht auch vor, dass für bestimmte seltene oder neue Transplantationen (z. B. Gesicht oder Hände) weiterhin die Zustimmungslösung gilt.

Der Entwurf regelt die Fristen, innerhalb derer die Angehörigen ihren Widerspruch geltend machen können und die vorbereitenden medizinischen Massnahmen durchgeführt werden dürfen.

Elektronische Identität für den Zugriff auf das Register
Jede Person, die nach ihrem Tod keine Organe, Gewebe oder Zellen spenden möchte, muss die Möglichkeit haben, ihren Widerspruch zu Lebzeiten festzuhalten. Der Bund erstellt dazu ein Register, in dem ein Widerspruch oder eine Zustimmung zur Organspende erfasst werden kann. Es wird auch möglich sein, im Register einen Widerspruch zur Entnahme bestimmter Organe festzuhalten oder eine Vertrauensperson zu bezeichnen.

Das Register muss für seine Nutzerinnen und Nutzer leicht zugänglich sein, und ein Eintrag muss jederzeit erstellt und geändert werden können. Damit gewährleistet ist, dass jede registrierte Person zuverlässig und fehlerfrei identifiziert werden kann, soll die elektronische Identität (e-ID) als Identifikationsmittel verwendet werden.

Das Inkrafttreten der Widerspruchsregelung hängt somit vom Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die elektronische Identität ab, das nach derzeitiger Planung 2026 erfolgen sollte. Es bleibt auch in Zukunft möglich, seinen Willen zur Organspende auf andere Weise zu äussern, zum Beispiel via eine Organspende-Karte.

Regelmässige und umfassende Information der Bevölkerung
Die Einführung der Widerspruchslösung setzt eine regelmässige und umfassende Information der Bevölkerung – einschliesslich der fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen – voraus. Dazu erfolgen Informationskampagnen. Die Änderung der Transplantationsverordnung befindet sich bis zum 21. August 2024 in der Vernehmlassung.

Quelle:
BAG, Widerspruchsregelung bei Organspende: Eröffnung der Vernehmlassung

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