Das BAG informiert:
Für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ist es wichtig, dass rezeptpflichtige Medikamente allein gestützt auf medizinisch-pharmazeutischer Grundlage und nicht aufgrund von finanziellen Anreizen an Patientinnen und Patienten abgegeben werden.
Dies wird durch die Bestimmungen über Integrität und Transparenz sichergestellt. Die Vorgaben zur Weitergabepflicht dienen der Wirtschaftlichkeitskontrolle und damit der Kostendämpfung. Sie regeln auch den Umgang mit allfälligen Vergünstigungen. Hier erfahren Sie, wie die Kontrolle im Bereich Vergünstigungen von Arzneimitteln geregelt ist und welche Rolle das BAG dabei einnimmt.
Gemäss den Vorschriften zu Integrität und Transparenz (IT) im Heilmittelbereich (Heilmittelgesetz, HMG) ist es bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich verboten, sogenannte geldwerte Vorteile, d.h. eine Sach- oder Dienstleistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat, anzunehmen.
Im Bereich der Weitergabepflicht (W) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sind die Leistungserbringer grundsätzlich verpflichtet, Vergünstigungen vollumfänglich weiterzugeben. Eine Abweichung ist nur möglich, sofern Vergünstigungen für Massnahmen verwendet werden, mit denen die Behandlungsqualität nachweislich verbessert wird. Diese teilweise Weitergabepflicht der Vergünstigung im KVG setzt jeweils eine Vereinbarung voraus. Mehrheitlich müssen Vergünstigungen aber auch dann weitergegeben werden. Konkret: Leistungserbringer – u.a. Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Apotheken – müssen mindestens 51 Prozent der Vergünstigungen an die Versicherer weitergeben, die ihnen Personen oder Institutionen gewähren, die Arzneimittel oder Mittel und Gegenstände liefern, die der Untersuchung oder Behandlung dienen.
Gesetzliche Grundlagen im Bereich ITW
Das Parlament hat bei der Revision des Heilmittelgesetzes (2020) am Grundsatz des freien Wettbewerbs festgehalten und ein generelles Verbot von Rabatten verworfen.
Gemäss Heilmittelgesetz (HMG) hat das BAG eine ständige Aufsicht über die Integrität und Transparenz. Die HMG-Vorgaben bezwecken, dass Patientinnen und Patienten rezeptpflichtige Arzneimittel allein gestützt auf medizinisch-pharmazeutischer Grundlage erhalten und nicht aufgrund von finanziellen Anreizen. Integrität und Transparenz sind wichtig für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Das BAG geht Hinweisen aus verschiedenen Quellen nach, auch aus der eigens dafür eingerichteten ITW-Whistleblowing‑Plattform. Des Weiteren prüft das BAG mittels risikobasierter Stichproben, ob die Bestimmungen eingehalten werden und somit keine Beeinflussung durch geldwerte Vorteile stattfindet. Liegt ein Verstoss vor, kann das BAG ein Verfahren eröffnen.
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) kann das BAG im Einzelfall kontrollieren, ob ein Leistungserbringer (namentlich ein Spital, ein Arzt oder eine Apotheke) die Pflicht zur Weitergabe von Vergünstigungen einhält bzw. gesetzeskonform verwendet. Zu diesem Zweck kann es von Leistungserbringern, deren Lieferanten oder den Versicherern die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte verlangen (z.B. Verträge oder Rabattvereinbarungen) sowie die Weitergabe von Vergünstigungen verfügen.
Die BAG-Kontrollen erfolgen verhältnismässig. Das geltende Recht ermöglicht dem BAG einzelfallbezogene Abklärungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren, nicht jedoch systematische oder flächendeckende Kontrollen der Leistungserbringer.
Rollenverteilung bei der Kontrolle im Bereich von Vergünstigungen von Arzneimitteln
Für die Umsetzung der Weitergabepflicht (KVG) hat das BAG Kompetenzen erhalten. Für die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle und damit auch die Kontrollen zur Weitergabepflicht sind primär aber weiterhin die Versicherer zuständig.
Da die neuen Aufgaben mit der Corona-Pandemie zusammenfielen und die Mitarbeitenden des BAG für die Bewältigung der Pandemie benötigt wurden, mussten die für ITW vorgesehenen Ressourcen zunächst in die Pandemiebewältigung gesteckt werden. Der Aufbau des ITW-Vollzugs konnte daher erst verzögert erfolgen.
Die Kontrolle der Weitergabepflicht ist zwischen Versicherern und BAG aufgeteilt:
- Die Versicherer sind primär verantwortlich für die Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle und damit für die Überprüfung der Weitergabepflicht. Sie können zur Durchsetzung ihrer Ansprüche insbesondere an kantonale Schiedsgerichte gelangen.
- Das BAG nimmt eine ergänzende Kontrollfunktion wahr: Es wird tätig, wenn Hinweise auf Verstösse vorliegen oder die Durchsetzung durch die Versicherer nicht ausreicht. Es kann sowohl auf Anzeige als auch von Amtes wegen Verfahren eröffnen, beispielsweise Berichte zu Vereinbarungen oder Meldungen über die ITW-Whistleblowing-Plattform. Im Rahmen solcher Verwaltungsverfahren kann das BAG den Sachverhalt abklären und die Weitergabe von Vergünstigungen direkt verfügen.
Es ist nicht Aufgabe des BAG, sämtliche Rechnungen der rund 18 500 Arztpraxen, 270 Spitäler, 1800 Apotheken und anderen Leistungserbringer zu kontrollieren. Für diese Rechnungskontrollen sind primär die Versicherer zuständig.
Was hat das BAG im Bereich ITW bereits umgesetzt?
Die ITW-Thematik, die dem Gesundheitsschutz sowie der Wirtschaftlichkeitskontrolle und damit der Kostendämpfung dient, ist für das BAG wichtig:
- So wurden inzwischen die Vollzugsstrukturen gestärkt und die betroffenen Kreise breit informiert (z.B. BAG-Website: ITW: Darum geht es).
- Die vertiefenden Erläuterungen betrafen insbesondere die Versicherer und die Leistungserbringer zu ihrer Rolle im Bereich ITW, namentlich im Rahmen der Vereinbarungen und damit zur korrekten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (ITW: Informationsschreiben). Das BAG ist dazu regelmässig im Austausch mit den Versicherern.
- Damit alle involvierten Akteure wissen, wie das BAG die Bestimmungen zu Integrität, Transparenz und Weitergabe vollzieht, hat das BAG zudem im Sinne einer Vollzugshilfe spezifische Angaben aufbereitet (FAQ im Bereich ITW).
Ausserdem hat das BAG eine ITW-Whistleblowing‑Plattform aufgebaut, die seit 2025 im Einsatz ist. Es sind bisher 27 Meldungen eingegangen, von denen 15 Themen ausserhalb des ITW-Bereichs liegen, sieben Meldungen sich auf die Thematik Integrität bezogen und fünf auf die Thematik der Weitergabepflicht. Diese Meldungen wurden intensiv geprüft und gesetzeskonform behandelt.
Zum Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 13. August 2026
Der EFK-Bericht bestätigt, dass der ITW-Vollzug im BAG im Aufbau ist. Aufgrund der Covid-Pandemie wurden die zur Prüfung von Integrität und Transparenz vorgesehenen Ressourcen zunächst zur Bewältigung der Pandemie benötigt. Das BAG hat die Vollzugsstrukturen seither gestärkt und zur Klärung und Information offener Fragen zudem vertiefende Angaben für die involvierten Akteure bereitgestellt. Das BAG geht zudem allen Hinweisen und Meldungen nach und hat eine ITW-Whistleblowing‑Plattform aufgebaut.
Das BAG teilt die Empfehlungen der EFK zum grössten Teil und ist bestrebt, die Vorschriften zur Integrität und zur Transparenz nach HMG künftig noch besser durchzusetzen. Betreffend Weitergabe von Vergünstigungen (KVG) haben die Krankenversicherer ihre Kontrollpflicht weiterhin wahrzunehmen, indem sie die Rechnungen der Leistungserbringer prüfen und kontrollieren, ob und in welcher Form Vergünstigungen weitergegeben oder zur Verbesserung der Qualität der Behandlung eingesetzt werden. Das BAG und die Versicherer pflegen dazu einen engen Austausch.
Betreffend der zwei Empfehlungen zur Weitergabe von Vorteilen (Empfehlungen 5/6) wird sich das BAG bemühen, diesen im Rahmen des anwendbaren Rechts und der verfügbaren Ressourcen nachzukommen.
Quelle:
BAG, Die Rolle des BAG bei der Kontrolle im Bereich Vergünstigungen von Arzneimitteln


