Aktuell ist Cannabis in der Schweiz als verbotenes Betäubungsmittel deklariert. Die medizinische Verwendung ist eingeschränkt, da eine Ausnahmebewilligung des BAG notwendig ist.
In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach cannabisbasierten Behandlungen stark gestiegen. So hat das BAG 2018 rund 3000 Bewilligungen erteilt. Das langwierige administrative Verfahren verzögert die Behandlungen und die aktuelle Lage widerspiegelt nicht mehr eine Ausnahmesituation, wie sie das Betäubungsmittelgesetz vorsieht.

Im Juni 2019 hat der Bundesrat einen Änderungsentwurf des Betäubungsmittelgesetzes in die Vernehmlassung geschickt, mit dem Ziel, das Markteinführungsverbot für Medizinalcannabis aufzuheben. Diese Gesetzesrevision würde Kranken den Zugang zu Medizinalcannabis erleichtern. Nicht medizinisch verwendeter Cannabis bleibt weiterhin verboten.

Im Zuge der Gesetzesanpassung würden Anbau, Verarbeitung, Herstellung und Vermarktung von Medizinalcannabis dem Zulassungs- und Kontrollsystem von Swissmedic unterstellt. Eine Ausnahmebewilligung des BAG würde hinfällig, die freie Therapiewahl wäre gewährleistet und die Verantwortung der Behandlung läge ausschliesslich beim Arzt.

Ins Supplement 11.3 der Ph. Helv. wurde eine Monografie über Cannabisblüten aufgenommen. Das Supplement ist seit dem 1. Juli 2019 in Kraft. Die Monografie definiert die Anforderungen an Sicherheit und Qualität der Rohstoffe und erlaubt die Verschreibung und Herstellung von Medikamenten auf Cannabisbasis nach Formula Magistralis.

Die Bedingung für die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wurden vorerst nicht geändert. Aktuell figuriert kein Cannabisarzneimittel in der SL, weshalb auch keines von der OKP vergütet wird.
Die Vergütung von zulassungsbefreiten, nicht vergütungspflichtigen Arzneimitteln - wie z.B. Cannabistinkturen als verwendungsfertige Magistralrezepturen - über die OKP ist durch Artikel 71a ff. KVV ausnahmsweise in Einzelfällen möglich. Die Prüfung, ob im Einzelfall die Kriterien erfüllt sind, obliegt dem Krankenversicherer nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt.
Das BAG wird bis Ende 2020 abklären, ob weitere Massnahmen notwendig sind.

Quelle:
_BAG, Gesetzesänderung Cannabisarzneimittel

Links:
_BAG, Beschränkte medizinische Anwendung von verbotenen Betäubungsmitteln

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