Das BAG informiert:
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 die Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten verabschiedet und sie zusammen mit dem Tabakproduktegesetz auf 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt. Das Tabakproduktegesetz soll die Bevölkerung, insbesondere Minderjährige, vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen. Das Gesetz regelt neben herkömmlichen Zigaretten auch elektronische Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte. Der Schutz vor Passivrauchen wird auf alle Produktkategorien ausgedehnt.
2021 hat das Parlament das Tabakproduktegesetz verabschiedet. Zu den Massnahmen gehören unter anderem ein schweizweit einheitliches Abgabeverbot an Jugendliche unter 18 Jahren sowie strengere Werbeeinschränkungen, zum Beispiel auf Plakaten. Der Bundesrat hat das Tabakproduktegesetz an seiner Sitzung vom 28. August 2024 auf 1. Oktober in Kraft gesetzt. Gleichzeitig mit dem Tabakproduktegesetz wurde die Änderung des Tabaksteuergesetzes zur Besteuerung von elektronischen Zigaretten in Kraft gesetzt.
Zusätzlich hat der Bundesrat die Tabakprodukteverordnung verabschiedet. Diese konkretisiert unter anderem die neuen Bildwarnhinweise, den Ablauf von Testkäufen oder die Meldung aller Produkte an das Bundesamt für Gesundheit. Darüber hinaus wurden die Verordnungen in verwandten Bereichen angepasst. So wird der Passivrauchschutz ausgedehnt. Das bedeutet, dass überall dort, wo bereits heute ein Rauchverbot gilt, dieses neu auch für erhitzte Produkte und elektronische Zigaretten gelten wird.
Besserer Jugendschutz
Das Abgabeverbot im Tabakproduktegesetz soll verhindern, dass Minderjährige ein gesundheitsschädliches Produkt kaufen und davon abhängig werden. Das Verbot entfaltet seine Wirkung jedoch nur, wenn es auch eingehalten wird. Aus diesem Grund hat das Parlament für Testkäufe eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die schweizweit gilt. Die Ergebnisse von Testkäufen können neu auch vor Gericht verwendet werden.
Tabakwerbung verfolgt wie alle Werbung das Ziel, den Verkauf zu fördern und die Umsätze zu steigern. Gerade junge Menschen sind für die Botschaften der Werbung besonders empfänglich und können die Gefahren des Konsums noch nicht richtig einschätzen. So wird neu der Aushang von Plakaten an öffentlich einsehbaren Orten verboten. Die Werbeeinschränkungen gelten auch im öffentlichen Verkehr, in Kinos, in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Bahnhöfen und Flughäfen und auf Sportplätzen. Das Sponsoring von Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder für ein minderjähriges Publikum ist nicht mehr erlaubt.
Mit der Tabakprodukteverordnung unterstellt der Bundesrat zudem weitere Produkte dem Tabakprodukterecht. Dazu gehören pflanzliche Produkte zum Erhitzen ohne Tabak, Nikotinprodukte zum Schnupfen ohne Tabak und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, wie beispielsweise Gels oder Dampfsteine. Auch für diese Produkte gelten das Abgabeverbot für unter 18-Jährige und Werbeeinschränkungen, denn sie machen auch abhängig oder werden geraucht und schädigen damit die Gesundheit.
Volksinitiative «Kinder ohne Tabak»
Im Februar 2022 haben Volk und Stände die Initiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» angenommen. Sie verlangt, dass Tabakwerbung dort verboten wird, wo sie Kinder und Jugendliche erreicht. Im Mai 2023 hat der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, der das Anliegen der Initiative umsetzt. So soll Werbung künftig in Printmedien und unter bestimmten Voraussetzungen im Internet sowie an Festivals verboten werden. Die Teilrevision soll wichtige Lücken im Bereich des Jugendschutzes schliessen, die im aktuellen Gesetz noch nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Gesetzesanpassungen werden derzeit im Parlament beraten und zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Quelle:
BAG, Das neue Tabakproduktegesetz gilt ab Oktober