Das BAG informiert:
Die Homöopathie soll wie vier andere komplementärmedizinische Disziplinen im Leistungskatalog der Grundversicherung bleiben. Dies entschied das EDI nach Prüfung eines Antrags, der eine Neubewertung forderte. Damit trägt das EDI dem Volksentscheid (Ja zum Verfassungsartikel, 2009) Rechnung.
Die Vergütung der klassischen Homöopathie im Rahmen der ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen wird gelegentlich kritisiert und es wurde eine Prüfung der Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) gefordert. Das EDI hat im April 2026 entschieden, auf eine erneute Evaluation zu verzichten und die ärztliche Homöopathie im Leistungskatalog zu belassen. Dies aus folgenden Gründen:
Die Vergütung der Homöopathie basiert auf einem Volksentscheid. Die Schweizer Bevölkerung hat 2009 den Verfassungsartikel «Zukunft mit Komplementärmedizin» mit 67 Prozent der Stimmen angenommen. Mit der Umsetzung dieses Verfassungsartikels wurde die ärztliche Homöopathie 2012 wieder in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufgenommen.
Pro Jahr beziehen rund ein Drittel der Schweizer Bevölkerung Leistungen der ärztlichen Komplementärmedizin. Die Kosten dafür betragen jährlich rund 18 Millionen Franken. Gemessen an den Gesamtkosten der obligatorischen Krankenversicherung – 2024 waren es rund 42.2 Milliarden – ist der Anteil der Komplementärmedizin marginal (rund 0,04 Prozent). Die Kosten für die Homöopathie lassen sich nicht separat ausweisen.
Die Homöopathie ist ausserdem eine der beliebtesten komplementärmedizinischen Leistungen in der Schweiz. Würde sie nicht mehr vergütet, ist davon auszugehen, dass die Leistungen weiterhin unter den bestehenden Tarifen für ärztliche Konsultation abgerechnet würden. Die Streichung der Homöopathie aus der Grundversicherung hätte folglich keinen kostendämpfenden Effekt.
Eine erneute Evaluation der WZW-Kriterien der Homöopathie wäre zudem mit einem hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Gleichzeitig dürfte der Mehrwert einer solchen Evaluation gering sein, da sich die Evidenzlage seit der Wiederaufnahme der Homöopathie in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) 2012 nicht signifikant verändert hat.
Quelle:
BAG, Die Homöopathie wird weiterhin von der Grundversicherung vergütet


