Medienberichte über eine am 9.9.2020 im «Virology Journal» publizierte Laborstudie, wonach ein pflanzlicher Extrakt von Echinacea purpurea – unter anderem – im Reagenzglas auch Coronaviren abtöten könne, haben zu einer grossen Nachfrage nach Präparaten mit diesen Extrakten geführt. Eine entsprechende Wirkung beim Menschen ist nicht belegt.

Die publizierten Studienergebnisse werden teilweise falsch interpretiert. Die Untersuchungen im Labor wurden mit Zellkulturen (in-vitro) gemacht und es gibt bisher keine Untersuchungen, die auch eine Wirkung gegen das neue Coronavirus im Menschen (d.h. in-vivo) belegen.

Die in Zellkulturen vorherrschenden Bedingungen können nicht mit jenen in einem Organismus (Menschen) verglichen werden. Die Daten aus einer in-vitro-Studie sind kein Beweis für die Wirksamkeit eines Wirkstoffs am Menschen (in-vivo). Es kommt öfter vor, dass Substanzen bzw. Wirkstoffe in Zellkulturen (in-vitro) eine Wirkung zeigen, bei Versuchen am Menschen aber wirkungslos sind.

Aufgrund der fehlenden Untersuchungen der genauen Wirkung von Echinacea-Extrakten an Menschen ist die Anpreisung des Einsatzes von Echinaforce® gegen Coronaviren aus Gründen der Patientensicherheit nicht zulässig. Die Anpreisung ist als Täuschung der Konsumenten einzustufen, da diese von einer Wirkung beim Menschen ausgehen und sich möglicherweise in einer falschen Sicherheit wiegen.

Echinaforce® Präparate sind pflanzliche Arzneimittel und in der Schweiz für die Anwendung bei Anfälligkeit auf Erkältungskrankheiten zugelassen. Das geprüfte und behördlich genehmigte Anwendungsgebiet wie auch mögliche Nebenwirkungen und Anwendungseinschränkungen sind in den publizierten Arzneimittelinformationen auf www.swissmedicinfo.ch aufgeführt.

Der öffentlichen Berichterstattung folgten zahlreiche illegale Angebote von Echinaforce®-Präparaten auf verschiedenen Online-Plattformen im Internet und auf Social Media. Swissmedic weist deshalb erneut darauf hin, dass der Kauf von Arzneimitteln im Internet aus unbekannten Quellen hohe gesundheitliche Risiken birgt, da die Qualität nicht gesichert ist. Verkäufer, die Arzneimittel über Online-Portale anbieten, machen sich strafbar.

Für den Verkauf von Arzneimitteln ist eine Bewilligung erforderlich. Drogerien und Apotheken verfügen über eine entsprechende Detailhandelsbewilligung. Das Heilmittelgesetz sieht für den Verkauf von Arzneimittel ohne Bewilligung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG).

Sofern die Betreiber der Online-Plattformen nicht bereits selber aktiv wurden und entsprechende Angebote vom Netz genommen haben, veranlasst Swissmedic die Löschung solcher Angebote, da Arzneimittel nicht über diese Plattformen vermittelt werden dürfen.

Quelle:
Swissmedic, Aktuell 16.9.2020

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